Kampagne gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz

Es existiert in der Zwischenzeit eine Kamagne mit obigen Titel,  vgl. www.gerdia.de
Es werden auch GeprächspartnerInnen gesucht http://www.gerdia.de/node/88 mit direkten Erfahrungen bezüglich Loyalitätsobliegenheiten aus dem beruflichen Alltag oder aus juristischen, politischen, gewerkschaftlichen und humanistischen Zusammenhängen.

Ansonsten gilt:

In Deutschland existieren sechs sogenannte „Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege“. Hierzu gehören die Arbeiterwohlfahrt, der, der Paritätische, das deutsche Rote Kreuz, die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland sowie die kirchlichen Verbände der Deutsche Caritasverband und das Diakonische Werk.
Caritas und Diakonie beschäftigen zusammen ca. 1 Million Arbeitnehmer und sind somit die zwei größten nicht-öffentlichen Arbeitgeber Deutschlands.

Kritik
• „Das Grundgesetz gilt innerhalb kirchlicher Einrichtungen nur eingeschränkt. Deren Rechtsstellung regeln vielmehr Staatsverträge – meist aus der Zeit der Weimarer Republik und der Nazi-Diktatur.“ Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht hat Verfassungsrang. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht.
Folgen sind u.a.:
– es gibt kein Streikrecht („Gott kann man nicht bestreiken – Kirche und Diakonie siegt vor Arbeitsgericht“ Zitat ev. Kirche Westfalen )
– es gibt keinen Betriebsrat (sondern nur eine sog. „Mitarbeitervertretung“ mit eingeschränkten Rechten),
– der „Tarifvertrag“ wird nicht durch Gewerkschaften ausgehandelt (der sog. Dritte Weg).
• Diakonie und Caritas haben momentan noch das Recht zu fordern, dass die MitarbeiterInnen katholisch oder evangelisch zu sein haben. Dies wird ebenfalls kritisiert, insbesondere da fast alle durch die Wohlfahrtsverbände angebotenen Leistungen (die sie nach dem Subsidiaritätsprinzip für den Staat übernehmen) vollständig vom Staat refinanziert werden. Dies wird auch als Diskriminierung wahrgenommen, ist aber rechtlich möglich aufgrund folgender Tatsache:
• Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (auch Antidiskriminierungsgesetz) ist in seiner Geltung eingeschränkt.

• Durch die besonderen Loyalitätspflichten können Personen gekündigt werden, die z.B.
ein uneheliches Kind haben
homosexuell sind
sich scheiden lassen

N.G.
Quellen Vgl. z.B. http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,649991,00.html aufgerufen am 30.08.2010
Vgl. http://www.evangelisch-in-westfalen.de/ansicht/artikel/gott-kann-man-nicht-bestreiken/ aufgerufen am 30.08.2010
Vgl. z.B. http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,649991,00.html aufgerufen am 30.08.2010
Vgl. z.B. http://www.taz.de/1/leben/schwerpunkt-kirchentag/artikelseite/1/tendenz-schwulen-und-lesbenfeindlich/ aufgerufen am 30.08.2010
Vgl. z.B. http://www.wissenrockt.de/2010/03/06/ibka-kirchenarbeitsrecht-abschaffen/ aufgerufen am 30.08.2010

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