Archiv der Kategorie: Arbeitsbedingungen Sozialer Arbeit

Arbeitbedingungen in der Sozialen Arbeit. Prekarität. Arbeitskämpfe. Situation bei lokalen und überregionalen Arbeitgebern.

POSITIONSPAPIER DES AKS MÜNCHEN ZU DEN KIRCHLICHEN ARBEITGEBERN


Das vom „AKS München“ diese Woche verabschiedete Positionspapier findet sich auch als PDF zum Download unter „Dokumente“ – siehe linke Spalte oder direkt hier: http://www.aks-muenchen.de/wp-content/uploads/Positionspapier-kirchliche-Arbeitgeber-AKS-München-2012.pdf.

 

AKS München – Positionspapier

Unsere Positionen zu arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei kirchlichen Arbeitgebern

Wir treten ein für gleiche Arbeitsbedingungen und die Gleichberechtigung von SozialarbeiterInnen, ÄrztInnen, Krankenschwestern und sonstigen MitarbeiterInnen bei öffentlichen, kirchlichen und privaten Trägern, unabhängig von ihrer Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung oder ihrem Familienstand.

MitarbeiterInnen kirchlicher Einrichtungen können aus vielfachen Gründen entlassen werden, bzw. werden gar nicht eingestellt. Allein die größten kirchlichen Verbände (Caritas und Diakonie) beschäftigen in Deutschland über eine Million ArbeitnehmerInnen.

BewerberInnen ohne christliche Religionszugehörigkeit werden oft nicht eingestellt, was eine massive Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt für die Personen bedeutet, die dieses Merkmal nicht erfüllen. Dies obwohl die Dienste zu annähernd 100 % aus staatlichen Mitteln finanziert werden und Personen ohne christliche Zugehörigkeit einen großen Anteil der KlientInnen/PatientInnen ausmachen.
Von MitarbeiterInnen wird aufgrund der besonderen Loyalitätspflichten erwartet, den moralischen Grundsätzen der Kirchen auch im privaten Bereich zu entsprechen. Dies bedeutet beispielsweise, dass Beschäftigten wegen Homosexualität, dem Zusammenleben ohne Trauschein, einer zweiten Heirat oder einem nicht-ehelichen Kind gekündigt werden kann.
Die MitarbeiterInnen kirchlicher Arbeitgeber haben zudem kein Recht zu streiken. Wagen sie es doch, droht die Kündigung. Bei kirchlichen Trägern gibt es eine Mitarbeitervertretung, diese hat im Gegensatz zum Betriebs- oder Personalrat anderer Träger nur ein eingeschränktes Mitspracherecht, da das Betriebsverfassungsgesetz für kirchliche Träger nicht gilt.
Diese Rechte wurden der Kirche aufgrund der Weimarer Reichsverfassung zugestanden, widersprechen aber den Grundrechten und dem Sinn nach u.a. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Unsere Schlussfolgerungen:

  • Dies stellt eine massive Diskriminierung aller gleichqualifizierten BewerberInnenund Beschäftigten dar, deren persönlicher Lebensentwurf nicht mit den moralischen Grundsätzen der Kirchen im Einklang ist.
  • Gerade weil die Dienste kirchlicher Träger zu fast 100% aus öffentlichen Mittelnfinanziert werden, müssen sie sich genauso an die rechtsstaatlichen Grundsätze halten, die für alle anderen Dienstgeber gelten.

Zur Klarstellung: Nicht jeder kirchliche Arbeitgeber nutzt alle besonderen Möglichkeiten der Rechtseinschränkung. Jedoch ist allein die Existenz genannter Fakten aus unserer Sicht nicht akzeptabel.

Absageagentur & Einzelfall

1. Eine mögliche Vorgehensweise bei unzumutbaren Stellenausschreibungen im sozialen Bereich  www.absageagentur.de

2. Ein herausstechendes Beispiel von www.gerdia.de zum Thema „kirchliche Arbeitgeber“:
„Der Fall einer Kirchenmusikerin aus Bayern
Die Diözese Augsburg der katholischen Kirche lässt eine ihrer Angestellten, eine Kirchenmusikerin, von einer Detektei überwachen. Die Frau ist aufgefallen, da sie sich einer Versetzung verweigerte. Da sich bei der Bespitzelung herausstellt, dass die geschiedene Frau in Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt, konnte sie problemlos wegen der sog. Verletzung ihrer Loyalitätspflicht gekündigt werden.“

Quelle: http://www.gerdia.de/node/110, aufgerufen am 06.05.2012

Arbeitgeber Kirche als Kampagnenthema – AKS München

Beim letzten offenen Treffen des AKS München wurde u.a. beschlossen,  dass wir die kirchlichen Arbeitgeber näher unter die Lupe nehmen werden. Hierbei wollen wir nicht nur Informationen sammeln sondern auch aktiv intervenieren.

Wir haben bereits einige spannende Ideen, die wir in den nächsten Monaten realisieren werden… insbesondere folgender Artikel hat uns auf Ideen gebracht… http://www.general-anzeiger-bonn.de/lokales/region/Kirche-gibt-Traegerschaft-fruehzeitig-auf-article740504.html …  weitere Informationen folgen. Auf alle Fälle ist der AKS an kurzen Erfahrungsberichten interessiert (gerne auch anonymisiert),  (Schlagworte: Diskriminierung, Loyalitätsobliegenheiten, Probleme wegen sexueller Orientierung, 2. Heirat etc.).

Kontakt hierfür: kritischesozialearbeit@gmx.de

 

Weiterführende Links und Literatur zum Thema:

www.gerdia.de

Carsten Freck: Violettbuch Kirchenfinanzen: Wie der Staat die Kirchen finanziert

Carsten Frerk: Caritas und Diakonie in Deutschland

http://www.labournet.de/branchen/dienstleistung/allg/kirche.html

http://publik.verdi.de/2008/ausgabe_04/gewerkschaft/schwerpunkt/seite_4/A0

Vgl. http://www.evangelisch-in-westfalen.de/ansicht/artikel/gott-kann-man-nicht-bestreiken/ aufgerufen am 30.08.2010

Kampagne gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz

Es existiert in der Zwischenzeit eine Kamagne mit obigen Titel,  vgl. www.gerdia.de
Es werden auch GeprächspartnerInnen gesucht http://www.gerdia.de/node/88 mit direkten Erfahrungen bezüglich Loyalitätsobliegenheiten aus dem beruflichen Alltag oder aus juristischen, politischen, gewerkschaftlichen und humanistischen Zusammenhängen.

Ansonsten gilt:

In Deutschland existieren sechs sogenannte „Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege“. Hierzu gehören die Arbeiterwohlfahrt, der, der Paritätische, das deutsche Rote Kreuz, die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland sowie die kirchlichen Verbände der Deutsche Caritasverband und das Diakonische Werk.
Caritas und Diakonie beschäftigen zusammen ca. 1 Million Arbeitnehmer und sind somit die zwei größten nicht-öffentlichen Arbeitgeber Deutschlands.

Kritik
• „Das Grundgesetz gilt innerhalb kirchlicher Einrichtungen nur eingeschränkt. Deren Rechtsstellung regeln vielmehr Staatsverträge – meist aus der Zeit der Weimarer Republik und der Nazi-Diktatur.“ Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht hat Verfassungsrang. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht.
Folgen sind u.a.:
– es gibt kein Streikrecht („Gott kann man nicht bestreiken – Kirche und Diakonie siegt vor Arbeitsgericht“ Zitat ev. Kirche Westfalen )
– es gibt keinen Betriebsrat (sondern nur eine sog. „Mitarbeitervertretung“ mit eingeschränkten Rechten),
– der „Tarifvertrag“ wird nicht durch Gewerkschaften ausgehandelt (der sog. Dritte Weg).
• Diakonie und Caritas haben momentan noch das Recht zu fordern, dass die MitarbeiterInnen katholisch oder evangelisch zu sein haben. Dies wird ebenfalls kritisiert, insbesondere da fast alle durch die Wohlfahrtsverbände angebotenen Leistungen (die sie nach dem Subsidiaritätsprinzip für den Staat übernehmen) vollständig vom Staat refinanziert werden. Dies wird auch als Diskriminierung wahrgenommen, ist aber rechtlich möglich aufgrund folgender Tatsache:
• Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (auch Antidiskriminierungsgesetz) ist in seiner Geltung eingeschränkt.

• Durch die besonderen Loyalitätspflichten können Personen gekündigt werden, die z.B.
ein uneheliches Kind haben
homosexuell sind
sich scheiden lassen

N.G.
Quellen Vgl. z.B. http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,649991,00.html aufgerufen am 30.08.2010
Vgl. http://www.evangelisch-in-westfalen.de/ansicht/artikel/gott-kann-man-nicht-bestreiken/ aufgerufen am 30.08.2010
Vgl. z.B. http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,649991,00.html aufgerufen am 30.08.2010
Vgl. z.B. http://www.taz.de/1/leben/schwerpunkt-kirchentag/artikelseite/1/tendenz-schwulen-und-lesbenfeindlich/ aufgerufen am 30.08.2010
Vgl. z.B. http://www.wissenrockt.de/2010/03/06/ibka-kirchenarbeitsrecht-abschaffen/ aufgerufen am 30.08.2010