Minderheiten in der Sozialen Arbeit (N.G.)

Informationen zu“ Sinti und Roma“ – erarbeitet von mehreren Münchener Organisationen finden sich hier: http://ineuropazuhause.wordpress.com/in-europa-zuhause/

Zum voranstehenden Ausstellungstipp einige Überlegungen:

„Rechtliche Grundlagen –
Menschenrechte und der Schutz nationaler Minderheiten“

Sinti und Roma sind in Deutschland eine anerkannte nationale Minderheit.
Das europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, das 1995 ratifiziert wurde und 1998 in Kraft getreten ist, ist das wichtigste völkerrechtlich verbindliche Instrument zu diesem Thema . Im Rahmenübereinkommen wird festgelegt, dass Minderheitenrechte Bestandteil der internationalen Menschenrechte sind.

Der Artikel 3 des europäischen Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten besagt:

„Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.“

Aus Artikel 3 des europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten folgt:

 Das Recht des freien Bekenntnisses der Zugehörigkeit beinhaltet das damit korrespondierende Verbot der Zwangsassimilierung.
 Artikel 3 findet in der Praxis eine Rolle in der Erhebung personenbezogener Daten . Obligatorische Fragen die sich auf die Minderheitenstatus beziehen sind unzulässig. Dies verbietet zudem Artikel 8 der EU-Datenschutzrichtlinie.
 Konsequenz: Personen die sich selber nicht als Angehörige der Minderheit der Sinti und Roma fühlen oder nicht als solche wahrgenommen werden möchten dürfen nicht als solche behandelt werden.

Praxisbeispiel:

Im Freistaat Bayern gab es bei der Polizei bis 2001 einen möglichen Vermerk „Sinti“. Aufgrund von Protesten der Vertretungen der Sinti und Roma, die sich auf die Menschenrechte sowie im Speziellen auf das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten beriefen, wurde diese Handlungsweise abgeschafft. Der Vermerk wurde ersetzt durch die Bezeichnung „mobile ethnische Minderheit“, die jedoch auch in Kritik steht.

Im Allgemeinen stellt die Bundesrepublik fest, dass eine „Erfassung der Zugehörigkeit aus grundlegenden rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht kommt“, und „im Übrigen die Erfassung zu einer nationalen Minderheit unter Aspekten des Verwaltungsvollzuges nicht unwidersprochen bleibt.“

Letztlich ist die Behandlung von (ethnischen, sexuellen, religiösen) Minderheiten unter dem Grundsatz der freien Selbstdefinition zu sehen.
Wer würde z.B. auf die Idee kommen einen Jugendlichen der Jugendhilfebedarf hat wegen eines Identitätsmerkmals (z.B. Homosexualität) zwangsweise in eine Jugendhilfeeinrichtung zu bringen die sich speziell an diese Zielgruppe richtet?

Vgl. Rainer Hoffmann, „Menschenrecht und der Schutz nationaler Minderheiten“, 2005, Max-Planck-Institut, S.1.
Der genaue Wortlaut des Artikel 1 des Rahmenübereinkommens: „Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Bereich in der internationalen Zusammenarbeit dar.“
Vgl. Rainer Hoffmann, S.602 .
Bundesministerium des Inneren, „Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu dem bericht über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in der BRD“, S.11.
http://www.volkerbeck.de/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=852&Itemid=134, aufgerufen am 20.06.08.
Interview mit einem Münchner Polizisten am 15.08.2009.
Bundesministerium des Inneren, „Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu dem bericht über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in der BRD“, S.11.

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