Ausführliche Stellungnahme zur neuen BIR- und MBE- Förderrichtlinie zum 1. Januar 2027

3 Jahre sind nicht genug! Integrationsprozesse folgen keinem Schema F und Menschenrechte haben kein Ablaufdatum

Zunächst möchten wir anmerken, dass wir den Beschluss der Bundesregierung die Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) als zentrales Instrument der Integrationspolitik in Deutschland fortzuführen sehr begrüßen. Ebenso begrüßen wir die Bereitschaft der Bayerischen Landesregierung die Flüchtlings- und Integrationsberatung (FIB) als ergänzendes Angebot auf Landesebene fortzuführen. Zugleich wollen wir den Zeitpunkt, zu dem sowohl die BIR als auch die MBE- Förderrichtlinie überarbeitet werden, nutzen, um unsere Erfahrung und fachliche Expertise sowie unsere sich daraus ergebenden Forderungen einzubringen. Mit unserer Kritik zur BIR (Beratungs- und Integrationsrichtlinie) beziehen wir uns auf den Arbeitsentwurf BIR IV Stand 10.04.2026. Für die neue MBE Förderrichtlinie liegt uns noch kein Entwurf vor, wir beziehen uns in diesem Fall auf die aktuelle Richtlinie, die zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.

1. Eingrenzungen der Zielgruppe sind diskriminierend, widersprechen dem Grundgesetz und verhindern eine nachhaltige Integration

Die zeitliche Einschränkung der Beratung auf „grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise“ (BIR) sowie „bis zu drei Jahre nach Einreise in das Bundesgebiet oder bis zu drei Jahre nach Erlangung des ersten Aufenthaltstitels“ (MBE) verleugnet die deutschen starren bürokratischen Hürden und ignoriert die Individualität von Integrationsprozessen. Die Annahme, dass diese nach drei Jahren abgeschlossen sind, entspricht schlichtweg nicht der Realität. Integration ist ein wechselseitiger Prozess. Während die interkulturelle Öffnung der deutschen Behörden ineffektiv zurückbleibt und stattdessen neue Hürden durch häufige Änderungen im Migrationsrecht geschaffen werden, werden unterschiedliche Bildungsbiografien, Analphabetismus, Traumatisierungen, Alleinerziehung und andere Faktoren im individuellen Integrationsprozess ausgeblendet. Allein die Wartezeit bis zur Erlangung des ersten Aufenthaltstitels oder auf den Familiennachzug nimmt oft mehrere Jahre in Anspruch. Ebenso Anerkennungsverfahren von ausländischen Abschlüssen sowie der Besuch von Sprachkursen, die Voraussetzung für eine Integration in den qualifizierten Arbeitsmarkt sind. Es ergibt keinen Sinn, dass die Beratung genau dann endet, wenn viele Menschen erst soweit in Deutschland angekommen sind, dass nachhaltige Integration beginnen kann!

Darüber hinaus halten wir diese Einschränkungen auch rechtlich für höchst problematisch:

Die Einleitung des SGBI garantiert jedem Menschen einen „Anspruch auf Beratung über seine Rechte nach diesem Gesetzbuch“, die Genfer Flüchtlingskonvention Menschen mit Schutzstatus „…auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren Staatsangehörigen…“. Zugleich darf gemäß Artikel 3 unseres Grundgesetzes niemand „wegen seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft…benachteiligt werden“.

Genau dies ist aber der Fall, wenn Menschen, denen aufgrund von Sprachbarrieren und mangelnder Digitalisierung ein Zugang zu anderen Beratungsangeboten wie allgemeiner Sozialberatung und Regeldiensten in der Realität unmöglich ist Migrationsberatung nur in den ersten drei Jahren nach ihrer Ankunft in Deutschland gewährt wird. Gerade die vulnerabelsten Gruppen unserer Gesellschaft werden dadurch allein gelassen und haben nicht mehr die Möglichkeit ihre Rechte wahrzunehmen!

Nicht zuletzt volkswirtschaftlich betrachtet ist eine Verlängerung der Beratungsdauer sinnvoll. Fehlende Beratung führt zu falschen oder verspäteten Anträgen, Leistungsentzug, Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit, gesundheitlichen Problemen und Integrationsabbrüchen. Jeder dieser Punkte verursacht deutlich höhere Kosten als eine bedarfsorientierte, längerfristige Beratung.

Ebenso wenig Sinn ergibt die Einschränkung der Zielgruppe auf  „Migranten und Migrantinnen… mit dauerhaftem Bleiberecht“ (BIR). Damit wären zum Beispiel Migrant*innen mit einem Aufenthalt für Studium oder FSJ von der Beratung ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei um potentielle zukünftige Fachkräfte, die der deutsche Arbeitsmarkt dringend braucht!

Deshalb lautet unsere konkrete Forderung:

FIB und MBE müssen allen Geflüchteten und Migrant*innen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer in Deutschland zur Verfügung stehen!

2. Eingrenzungen der Beratungsthemen sowie die Definition des „förderschädlichen Verhaltens“ widersprechen dem Grundsatz einer ergebnisoffenen und unabhängigen Beratung

In beiden Richtlinien ist ausdrücklich definiert, dass die Beratung  „an die jeweiligen Bedürfnisse der zu beratenden Personen anzupassen ist“ (BIR)bzw. „eine bedarfsorientierte Erst- und Einzelfallberatung sowie die Begleitung von Zugewanderten nach sozialpädagogischen Standards“ (MBE) gewährleistet werden soll. Schon jetzt können wir aber beobachten, dass im Rahmen eines Reformprozesses der MBE Beratungsthemen eingeschränkt werden müssen – dies stellt einen deutlichen Eingriff in die qualifizierte Beratungstätigkeit  von Sozialarbeiter*innen dar und beschneidet deren Fachlichkeit. Laut BIR-Entwurf wird mit einer „Aufhebung des Zuwendungsbescheides“ bei „Förderschädlichem Verhalten“ der Beratungsstellen gedroht. Hierzu zählen unter anderem Tätigkeiten „die gesetzlich vorgesehene Maßnahmen des Bundes oder des Freistaates Bayern insbesondere im Zusammenhang mit der Bezahlkarte oder Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht, unterlaufen, stören oder gar verhindern“. Stattdessen soll „insbesondere auf eine bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht beziehungsweise … auf entsprechende Hilfsangebote für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hingewiesen werden…“. Diese Einschränkungen greifen massiv in die Unabhängigkeit der Freien Wohlfahrtsverbände ein, die ihnen gemäß SGB 12 §5 (2) „Die Träger der Sozialhilfe achten die Selbstständigkeit der Wohlfahrtsverbände in Zielsetzung und Durchführung“ gesetzlich zugesichert ist.

Der Satz „Tätigkeiten im Rahmen der Asylverfahrensberatung (AVB) und der besonderen Rechtsberatung für queere und weitere vulnerable Schutzsuchende werden nicht von der Flüchtlings- und Integrationsberatung umfasst“ war bisher insofern nachvollziehbar, dass die AVB gemäß §12a des Asylgesetzes als eigenständiges Beratungsangebot gefördert wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesinnenministerium bereits angekündigt hat, die Finanzierung ebendieser Asylverfahrensberatung ab 2027 einstellen zu wollen, halten wir ihn jedoch für katastrophal. Es würde demnach in Zukunft für Asylbewerber*innen keinerlei Zugang zu behördenunabhängiger Rechtsberatung mehr bestehen.

Ebenfalls extrem kritisch sehen wir die Formulierung, dass „Rückkehr-, Anerkennungs-,… und Einbürgerungsberatung sowie Formularhilfe und Sprachmittlung für andere (Leistungs-) Behörden und Regeldienste“ laut BIR Entwurf kein Aufgabenschwerpunkt der Beratung sein sollen. Denn in der Realität sind die Migrationsberatungsstellen für viele Migrant*innen die einzige Möglichkeit Unterstützung beim Antrag auf Leistungen und der Kommunikation mit Ämtern und Behörden zu erhalten. Eine Beratung in einfacher Sprache oder mit Einsatz von Sprachmittler*innen wird von den Regeldiensten nicht angeboten. Somit führen die Einschränkungen zu einer massiven strukturellen Benachteiligung von Migrant*innen. Sie untergraben Grundprinzipien der Sozialen Arbeit: Soziale Gerechtigkeit, Menschenrechte und Achtung der Vielfalt.

Deshalb lautet unsere konkrete Forderung:

Die Inhalte der Beratung müssen sich an den Bedarfen der Klient*innen orientieren und nicht an politischen Vorgaben, die fachliche Freiheit der Beratungsstellen muss gewahrt werden. Der Passus des förderschädlichen Verhaltens muss aus der BIR gestrichen werden. Ebenso darf weder in BIR noch MBE-Förderrichtlinie eine Einschränkung der Beratungsthemen festgeschrieben werden.

Die Berater*innen der MBE und FIB sind hochqualifizierte Fachkräfte, die Integration individuell, nachhaltig und erfolgreich unterstützen können – wenn man sie lässt. Die aktuellen Förderrichtlinien beschneiden diese Fachlichkeit durch thematische Verbote und eine starre zeitliche Begrenzung.

Das führt zu struktureller Benachteiligung von Menschen mit Migrationsbiografie und schwächt die Integrationspolitik insgesamt.

Wir fordern eine Reform der MBE Förderrichtlinie sowie der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR) auf Landesebene im Sinne einer menschenrechtsorientierten, gerechten und professionellen Migrationsarbeit sowie ein Ausbau der FIB und MBE, um Fachlichkeit zu ermöglichen, Rechte zu sichern, interkulturelle Öffnung der Gesellschaft zu fördern und Integration nachhaltig zu stärken.