Archiv der Kategorie: Sinti und Roma

Syndrom gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit

Unter dem Titel „deutsche Zustände“ erscheint seit 2002 jedes Jahr ein Fachbuch mit Fachartikeln und Forschungsergebnissen – nun zum letzten Mal, da das Projekt nicht weitergefördert wird.
Folgend ein Link zu der Presseinformation mit den wesentlichen neuen Ergebnissen des Teams von Wilhelm Heitmeyer (Bielefeld):

http://www.uni-bielefeld.de/ikg/Handout_Fassung_Montag_1212.pdf

Veranstaltungen: Typisch „Zigeuner“?, Mythos und Wirklichkeit

Ausstellungstipp

„Musik im Blut” und „Diebstahl im Blick” sind zwei bekannte Klischees, wenn das Wort „Zigeuner“ fällt oder auch wenn über Sinti und Roma gesprochen wird. „In der Ausstellung Typisch „Zigeuner“? werden einige dieser „Zigeuner”-Bilder dargestellt und kritisch kommentiert.

11.10. – 17.10. 2011 – SBH Plinganserstraße

19.10. – 29.10. 2011 – Gasteig 1. Stock Glashaus

Begleitprogramm: Bildung – ein Menschenrecht?!

11.10. – 17.10.2011 – SBH Plinganserstraße

19.10. – 29.10.2011 – Gasteig 1. Stock Glashaus

Schirmherrschaft: Oberbürgermeister Christian Ude

Begleitprogramm „Bildung – ein Menschenrecht?!“

1. Ausstellungsort Foyer SBH Plinganserstraße 150, 11.10. – 17.10. 2011 (zu den bekannten Öffnungszeiten)

11.10. 13.30-18.00 Uhr Eröffnung

14.00 Uhr Eröffnung durch die Veranstalter, ehemaliger BT-Abgeordneter Gert Weisskirchen, Franz Maget, weitere Politiker der Stadt München und andere

Vorstellung der Studie zur aktuellen Bil­dungssituation deutscher Sinti und Roma durch Daniel Strauß, dem 1. dem 1. Vorsitzenden des Landesverbands Deutscher Sinti und Roma Baden Württemberg

16.00 Führung durch die Ausstellung

12.10 10.00-12.00, Vortrag Wilhelm Solms, Populäre Urteile über „Zigeuner“

SBH-Intern (Anmeldung. Rudolf.Ites@Jobcenter-Ge.de)

13 10. 11.00 -13.00 Uhr Führung durch die Ausstellung

14.10. 11.00 -13.00 Uhr Führung durch die Ausstellung

2. Ausstellungsort Gasteig 19.10 – 29.10 1 Stock Glashaus (Rosenheimer Strasse 5)

19.10 17.00-18.30 Eröffnung in der Ausstellung

19.10 10.00-12.00 Veranstaltung zur Studie zur aktuellen Bil­dungssituation deutscher Sinti und Roma mit Daniel Strauß (Raum E0131) (um Anmeldung wird gebeten)

13.30 – 16.30 Uhr Aufbruchstimmung: Der Wert der inneren Motivation. Positive Auswirkungen. Mediatorinnen aus der Volksgruppe stellen ihre Arbeit vor und diskutieren. (Raum E0131) (um Anmeldung wird gebeten)

21.10 10.00-12.00 Uhr Führung durch die Ausstellung

24.10 11.00-13.00 Uhr Führung durch die Ausstellung

25.10: 9.00-13.00 Uhr Typisch „Zigeuner“? , Mythos und Wirklichkeiten – Ausstellungsführung und Workshop, für Jugendliche und Schulklassen (Raum E0131) (um Anmeldung wird gebeten)

25.10.: 14.00-17.00 Identitätsworkshop für Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma mit Fotografin und Bildredakteurin Dorrit Wess (um Anmeldung wird gebeten)

27.10 18.00-20.00 Uhr Führung durch die Ausstellung

Zusätzliche Führungen z.B. für Schulklassen auf Anfrage möglich

Anmeldung für die Veranstaltungen im Gasteig beim Projekt Sinti und Roma unter: Tel.089/452 078 47 / Fax 089/452 078 49 / Sinti@diakonie-hasenbergl.de

Veranstalter:

Madhouse gGmbh München www.madhouse-munich.com

Diakonie Hasenbergl e.V. / Junge Arbeit / Projekt Sinti und Roma www.diakonie-hasenbergl.de

Münchner Flüchtlingsrat www.muenchner-fluechtlingsrat.de

Minderheiten in der Sozialen Arbeit (N.G.)

Informationen zu“ Sinti und Roma“ – erarbeitet von mehreren Münchener Organisationen finden sich hier: http://ineuropazuhause.wordpress.com/in-europa-zuhause/

Zum voranstehenden Ausstellungstipp einige Überlegungen:

„Rechtliche Grundlagen –
Menschenrechte und der Schutz nationaler Minderheiten“

Sinti und Roma sind in Deutschland eine anerkannte nationale Minderheit.
Das europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, das 1995 ratifiziert wurde und 1998 in Kraft getreten ist, ist das wichtigste völkerrechtlich verbindliche Instrument zu diesem Thema . Im Rahmenübereinkommen wird festgelegt, dass Minderheitenrechte Bestandteil der internationalen Menschenrechte sind.

Der Artikel 3 des europäischen Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten besagt:

„Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.“

Aus Artikel 3 des europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten folgt:

 Das Recht des freien Bekenntnisses der Zugehörigkeit beinhaltet das damit korrespondierende Verbot der Zwangsassimilierung.
 Artikel 3 findet in der Praxis eine Rolle in der Erhebung personenbezogener Daten . Obligatorische Fragen die sich auf die Minderheitenstatus beziehen sind unzulässig. Dies verbietet zudem Artikel 8 der EU-Datenschutzrichtlinie.
 Konsequenz: Personen die sich selber nicht als Angehörige der Minderheit der Sinti und Roma fühlen oder nicht als solche wahrgenommen werden möchten dürfen nicht als solche behandelt werden.

Praxisbeispiel:

Im Freistaat Bayern gab es bei der Polizei bis 2001 einen möglichen Vermerk „Sinti“. Aufgrund von Protesten der Vertretungen der Sinti und Roma, die sich auf die Menschenrechte sowie im Speziellen auf das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten beriefen, wurde diese Handlungsweise abgeschafft. Der Vermerk wurde ersetzt durch die Bezeichnung „mobile ethnische Minderheit“, die jedoch auch in Kritik steht.

Im Allgemeinen stellt die Bundesrepublik fest, dass eine „Erfassung der Zugehörigkeit aus grundlegenden rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht kommt“, und „im Übrigen die Erfassung zu einer nationalen Minderheit unter Aspekten des Verwaltungsvollzuges nicht unwidersprochen bleibt.“

Letztlich ist die Behandlung von (ethnischen, sexuellen, religiösen) Minderheiten unter dem Grundsatz der freien Selbstdefinition zu sehen.
Wer würde z.B. auf die Idee kommen einen Jugendlichen der Jugendhilfebedarf hat wegen eines Identitätsmerkmals (z.B. Homosexualität) zwangsweise in eine Jugendhilfeeinrichtung zu bringen die sich speziell an diese Zielgruppe richtet?

Vgl. Rainer Hoffmann, „Menschenrecht und der Schutz nationaler Minderheiten“, 2005, Max-Planck-Institut, S.1.
Der genaue Wortlaut des Artikel 1 des Rahmenübereinkommens: „Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Bereich in der internationalen Zusammenarbeit dar.“
Vgl. Rainer Hoffmann, S.602 .
Bundesministerium des Inneren, „Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu dem bericht über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in der BRD“, S.11.
http://www.volkerbeck.de/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=852&Itemid=134, aufgerufen am 20.06.08.
Interview mit einem Münchner Polizisten am 15.08.2009.
Bundesministerium des Inneren, „Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu dem bericht über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in der BRD“, S.11.